Satzung des Kreisverbandes Barnim
als Untergliederung des Landesverbandes Brandenburg der Alternative für Deutschland (AfD)
§ 1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung
(1) Der Kreisverband Barnim ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Brandenburg ist er als Gebietsgliederung im Sinne § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.
(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbandes ist die Kreisgeschäftsstelle. Falls keine Kreisgeschäftsstelle besteht, hat der Kreisverband seinen Sitz und Gerichtsstand an der Adresse des/der Vorsitzenden. Diese/r kann die postalische Erreichbarkeit auch durch Einrichten eines Postfaches sicherstellen.
(3) Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband Barnim; seine Kurzbezeichnung lautet AfD – Barnim
§ 2 – Tätigkeits- und Aufgabenbereich
(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordinierung der politischen Tätigkeit der Alternative für Deutschland im Landkreis Barnim.
(2) Die Kommunalpolitik im Landkreis Barnim ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes.
(3) Der Kreisverband führt ein Verzeichnis seiner Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind.
§ 3 – Mitgliedschaft, Förderer, Ordnungsmaßnahmen, Untergliederungen
Für Mitglieder, Förderer, Ordnungsmaßnahmen sowie die Bildung von Untergliederungen gelten die entsprechenden Regelungen von Bundes- und Landessatzung.
§ 4 – Organe
Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
§ 5 – Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.
(2) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen am Tag ihrer Abhaltung stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes; sie tritt innerhalb eines Jahres mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen. Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung mit ihren Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate säumig sind, haben bei der Kreismitgliederversammlung kein Stimm- und Antragsrecht.
(3) Der Kreisvorstand kann eine Kreismitgliederversammlung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses jederzeit einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn, dies unter Angabe der Gründe schriftlich (unterschrieben in Papierform per Einschreiben) verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht spätestens 14 Tage nach Eingang des Verlangens beim Kreisvorstand zu einer längstens 49 Tage nach Eingang des Verlangens stattfindenden Mitgliederversammlung ein, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten. Fällt der Eingang des Verlangens nach Satz 2 auf einen Tag, an dem in Brandenburg Schulferien festgelegt sind, gilt der erste Schultag nach den Ferien als Tag des Eingangs. Fällt das 49-Tage Fristende auf die Tage Montag bis Donnerstag, gilt die Terminierung der Kreismitgliederversammlung dennoch als fristgerecht , wenn diese für das folgenden Wochenende ( Freitag bis Sonntag ) anberaumt wird. Fällt das 49 – Tage Fristende auf einen Ferientag, gilt die Terminierung der Kreismitgliederversammlung dennoch als fristgerecht, wenn diese für das dem jeweils letztem Ferientag folgende oder diesem nachfolgenden Wochenende ( Freitag bis Sonntag ) anberaumt wird.
(4) Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Kreispartei. Sie wählt den Kreisvorstand und die Rechnungsprüfer und beschließt insbesondere über das kommunale Wahlprogramm, die Kreissatzung und die Auflösung des Kreisverbandes oder einzelner Ortsverbände. Rechnungsprüfer werden für eine personenbezogene Amtsdauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Diese Wahlen können offen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Darüber hinaus ist die Kreismitgliederversammlung befugt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Kreisvorstand Weisungen zu erteilen.
(5) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über den mindestens vor der ordentlichen Neuwahl des Kreisvorstandes zu erstattenden Rechenschaftsbericht des scheidenden Vorstands und dessen Entlastung.
§ 6 – Ladungsformen, Anträge und Fristen
(1) Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung der genauen Adresse des Tagungsorts, des Datums und der Uhrzeit des Beginns sowie der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung kann per E-Mail übermittelt werden, sofern der Adressat eine E- Mail – Adresse hinterlegt hat. Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu machen. Im Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
(2) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und Sachanträge zur Behandlung durch die Kreismitgliederversammlung können bis drei Wochen vor der Versammlung beim Kreisvorstand eingereicht werden. Anträge müssen begründet werden. Fristgerecht eingereichte Anträge sind nebst Begründung mit einer Frist von zwei Wochen vor der Kreismitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich zu machen. Antragsberechtigt sind alle am Tag der Mitgliederversammlung stimmberechtigte Mitglieder, Ortsvorstände und Ortsmitgliederversammlungen sowie Vorstände höherer Gliederungen.
(3) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, wenn der Anlass der Einberufung besonders eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. Der Kreisvorstand beschließt
zugleich eine der verkürzten Einladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit. Fristgerecht eingegangene Anträge sind nach Ablauf der Antragsfrist unverzüglich bekanntzugeben. Auf der mit verkürzter Frist einberufenen Kreismitgliederversammlung können nur Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. Mindestens eine Kreismitgliederversammlung im Kalenderjahr muss mit regulärer Frist einberufen werden.
(4) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten am 7. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugestellt sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
§ 7 – Eröffnung der Versammlung, Tagesordnung, Rederecht
(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der/die Vorsitzende des Kreisverbandes die Kreismitgliederversammlung. Ihre/Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen. Steht im Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein/e Stellvertreter(in) zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.
(2) Der/die vorläufige Versammlungsleiter/in kann die Tagung der Kreismitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.
(3) Nach der Wahl der Versammlungsleitung – in offener Abstimmung, sofern sich kein Widerspruch erhebt – beschließt die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die endgültige Tagesordnung. Es können Tagesordnungspunkte gestrichen, ihre Reihenfolge geändert oder gemäß § 6 Absatz 2 fristgerecht beantragte Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Die Aufnahme nicht fristgerecht beantragter zusätzlicher Tagesordnungspunkte ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich.Beschlüsse können unter solchen Tagesordnungspunkten nicht gefasst werden. Nach Feststellung der Tagesordnung durch die Kreismitgliederversammlung ist eine Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte nicht mehr zulässig.
(4) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem Mitglied des Kreisverbandes sowie allen anwesenden Mitgliedern von Bundes- und Landesvorstand zu. Die Versammlungsleitung kann Gästen ( Nichtmitgliedern ) das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 8 – Beschlüsse, Sonstiges
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird festgestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung anwesend sind, ist das Tagungspräsidium befugt, die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden. Macht das Tagungspräsidium davon keinen Gebrauch, entscheidet die Versammlung auf Antrag, ob sie unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll.
(2) Die Kreismitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Beschlüsse zur Änderung der Kreissatzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit Satzungsrang bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.
(4) Entscheidungen über die Auflösung des Kreisverbandes oder eines Ortsverbandes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Über einen Antrag auf Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen ist. Der Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes muss durch eine Urabstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen bestätigt werden. Die Bestätigung ist nur wirksam, wenn sich mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder an der Urabstimmung beteiligt haben. Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Regelungen von Bundes- und Landesverband.
(5) Der Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitags.
(6) Die Kreismitgliederversammlung und ihre Beschlüsse werden durch eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen zugänglich zu machen.
§ 9 – Zusammensetzung, Wahl, Abwahl und Amtszeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus dem/der Vorsitzenden, der/dem 1. Stellvertreter des/der Vorsitzenden, der/dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden, einem/r Schatzmeister(in), einem/r Schriftführer(in) und bis zu 3 Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Kreismitgliederversammlung vor der Wahl.
(2) Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand in gleicher und geheimer Wahl für zwei Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit den Kreisvorstand oder mit einfacher Mehrheit einzelne seiner Mitglieder abwählen. Abwahlanträge müssen detailliert mit belastbaren Beweisen gestellt werden.
§ 10 – Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung unter Beachtung von Gesetz und Recht aus.
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes (Vorstand gemäß § 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über 250 € handelt. Im Übrigen vertritt die/der Vorsitzende den Kreisverband alleine, sofern der Vorstand nicht etwas Anderes beschließt. Der Vorstand kann weiteren Personen schriftliche Vollmachten erteilen.
(4) Der Kreisvorstand beschließt den jährlichen Haushalt des Kreisverbandes. Der/ die Kreisschatzmeister(in) ist für die Finanz- und Vermögensverwaltung, die Haushaltsbewirtschaftung, die Spendenakquise sowie die Zuarbeit für die öffentliche Rechenschaftslegung gemäß § 23 Parteiengesetz zuständig. Zu diesem Zweck legt der/die Kreisschatzmeister(in) dem/der Landesschatzmeister(in) jährlich bis zum 31. März Rechenschaft ab über alle finanziellen Angelegenheiten des Kreisverbandes nach Maßgabe des § 24 PartG. Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes.
(5) Der Vorstand erstattet in jedem Jahr der Kreismitgliederversammlung den Tätigkeitsbericht. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen. Diese entscheidet anschließend über die Entlastung des Kreisvorstandes. Der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichts ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden.
(6) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Bundes- und des Landesvorstandes durch.
(7) Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig.
(8) Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich Mitglieder ohne Stimmrecht zu kooptieren.
(9) Die geschäftsordnungsgemäßen Feststellungen und Beschlüsse der Kreisvorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, Einsicht in die Protokolle zu nehmen.
(10) Der Vorstand ist ermächtigt zu beschließen, dass Mitgliedern und Förderern, die im Auftrag des Kreisverbandes ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben, die dafür erforderlichen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) nach näherer Maßgabe des Beschlusses oder einer entsprechenden Ordnung erstattet werden. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz darf dabei nicht unter die Bedingung eines späteren Verzichts gestellt werden. Er darf nur eingeräumt werden, wenn der Kreisverband ungeachtet eines etwaigen späteren Verzichts in der Lage ist, ihn zu leisten.
§ 11 – Sitzungen des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand wird von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Kreisvorstand tagt im Regelfall monatlich.
(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder teilnimmt. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstandes unter die Hälfte der satzungsgemäßen Anzahl, so ist der Vorstand nicht mehr beschlussfähig. Die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes haben als Notvorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung für Vorstandswahlen einzuberufen und können die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen.
(4) Der Kreisvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Die Abstimmung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz oder, falls niemand widerspricht, in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.
§ 12 – Wahlen
Für die Durchführung von Wahlen gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung. Die Mitgliederversammlung kann vor der Wahl beschließen, auch das Verfahren nach § 8 der Wahlordnung des Bundesverbandes anzuwenden.
§ 13 – Jugendorganisation
Die Bestimmungen des § 8 der Landessatzung gelten entsprechend.
§ 14 – Ortsverbände
(1) Der Kreisverband Barnim hat das Recht Ortsverbände mit Zustimmung des Landesvorstandes zu gründen und nach § 5 Absatz 4 dieser Satzung in Übereinstimmung mit der Bundessatzung ( falls der Landesvorstand keine Lösung innerhalb einer 6 wöchigen Frist findet ) auch wieder aufzulösen.
(2) Der Ortsverband ist eine regionale Gliederung der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD), der deckungsgleich mit den Grenzen der jeweiligen Gebietskörperschaft ( Gemeinde ) ist. Ausnahmen, einzelne Mitglieder betreffend, regelt der Landesverband in Abstimmung mit dem Kreisvorstand und dem aufnehmenden Ortsverband. Durch seine Zugehörigkeit zum Kreisverband Barnim ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die kommunale Ebene in den Gebietsgrenzen organisatorischer Teil dieser Partei.
(3) Aufgaben von Ortsverbänden sind :
a) Die Grundsätze und Ziele der AfD zu verbreiten, dies zu vertreten und für die Mitgliedschaft in der AfD zu werben.
b) die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik, insbesondere an der Kommunalpolitik anzuregen.
c) die politische Willensbildung in der AfD und im öffentlichen Leben zu fördern.
d) die Beschlüsse der übergeordneten Organe umzusetzen.
Die Ortsvorstände arbeiten mit dem Kreisvorstand zusammen und unterstützen die Vorhaben des Kreisverbandes wie der Kreisvorstand die Vorhaben der Ortsverbände nach Absprache unterstützt. Insbesondere sind durch die Ortsvorstände detaillierte Angaben zu veranschlagten Kosten zu machen und nach den Vorgaben des Schatzmeisters abzustimmen. Ausgaben ohne nachgewiesenen Beschluss werden nicht genehmigt bzw. nicht erstattet.
(4) Die Ortsverbände können selbständig und eigenverantwortlich Internetmedien zur Außendarstellung nutzen. Der Ortsvorstand hat einen Medienverantwortlichen festzulegen und dem Kreisvorstand gegenüber zu benennen. Aufforderungen des Medienbeauftragten des Kreisvorstandes , Artikel, welche gegen Programmatik oder die Richtlinien der AfD verstoßen, zu entfernen, ist umgehend Folge zu leisten.
(5) Ortsvorstände bzw. einzelne Mitglieder desselben, welche nicht mit dem Kreisvorstand zusammenarbeiten, Vorhaben des Kreisverbandes vorsätzlich nicht unterstützen oder den in Absatz 4 aufgeführten Aufforderungen des Medienbeauftragten nicht nachkommen, können durch Beschluss des Kreisvorstandes ihrer Ämter enthoben werden.
(6) Ortsverbände, welche nicht deckungsgleich mit den Grenzen ihrer Gebietskörperschaft ( Gemeinde ) sind, sowie inaktive Ortsverbände, können auf Beschluss des Kreisvorstandes, in Übereinstimmung mit der Bundessatzung, wieder aufgelöst werden. Evtl. Zustimmungspflichten des Landesvorstandes bleiben hiervon unberührt.
§ 15 – Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2) Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Kreismitgliederversammlung
am 06.07.2018 in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen des Kreisverbands.
Panketal, am 06.07.2018